Rechtsprechung
OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 62 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Überlagerung des Gesamtschuldnerausgleichs durch die eheliche Lebensgemeinschaft - openjur.de
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 426
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten vor und nach Trennung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich gemeinsamer Schulden von Ehegatten nach der Trennung
- familienrechtsiegen.de
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Trennung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich gemeinsamer Schulden von Ehegatten nach der Trennung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten - ra-braune.de (Kurzinformation und Leitsatz)
Nach Trennung und Verkauf der gemeinsamen Immmobilie: Wie verrechnen wir die Tilgungsleistungen?
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 62 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Überlagerung des Gesamtschuldnerausgleichs durch die eheliche Lebensgemeinschaft
Verfahrensgang
- AG Erfurt, 08.06.2011 - 34 F 59/11
- OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
- AG Erfurt, 21.12.2011 - 34 F 59/11
- OLG Jena, 27.04.2012 - 1 WF 199/12
Papierfundstellen
- NJW 2012, 1235
- FamRZ 2012, 1056
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08
Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien bis (zur Trennung) am 01.04.2007 gilt, dass die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird (BGH, FamRZ 2010, 542).Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGH, FamRZ 2010, 542 m w N).
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (BGH, FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1995, 216, 217). - BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein …
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (BGH, FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1995, 216, 217).
- BGH, 11.05.2005 - XII ZR 289/02
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, FamRZ 2005, 1236). - BGH, 20.03.2002 - XII ZR 176/00
Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter …
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an. - BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an. - BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten
Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11
Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.
- OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten …
Bei intakter Ehe scheidet ein Ausgleichsanspruch des allein verdienenden Ehegatten für Verbindlichkeiten jeder Art gegen den mit der Haushaltsführung betrauten Ehepartner aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795; vgl. auch BGH, Urteil vom 03. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Dezember 2011 - 1 UF 396/11 - NJW 2012, 1235). - OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 9 UF 69/14
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bezahlung von Mietschulden
Denn nach der Trennung haften die Gesamtschuldner nach der allgemeinen Regel des § 426 Abs. 1 BGB für alle zu dieser Zeit bestehenden oder danach entstehenden Forderungen (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 1178 ; OLG Jena NJW 2012, 1235; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156 ), was im Grundsatz eine kopfteilige Haftung zur Folge hat.